AGB Vertragsbestandteile
1.1. Verbindlichkeit
Diese AGB gelten für die gesamten Geschäftsbeziehungen
mit der Team One Bau AG wie Lieferungen mit und ohne Montage, Verkäufe, alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen.
1.2. Grundlagen
Es gelten die SIA Normen, vorab SIA 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten», SIA 331 «Fenster und Fenstertüren», SIA 118/331 «Allgemeine Bedingungen für Fenster und Fenstertüren» sowie die Vorschriften der SIGaB in ihren jeweiligen gültigen Fassungen, sofern in diesen AGB und allfälligen Merkblättern keine anders lautenden Regelungen getroffen sind. Bei Widersprüchen gehen diese AGB anderen Bestimmungen vor.
1.3. Rangreihenfolge
Im Falle von Widersprüchen gilt zunächst der individuelle
Werkvertrag, die AGB bilden davon einen integrierenden Bestandteil. Die individuelle Regelung des Werkvertrages geht vor.
- Technik und Entwicklung
2.1. Konstruktionsänderungen
Dieses Angebot basiert auf dem aktuellen Stand unserer
Produkte. Verbesserungen und Konstruktionsänderungen
bleiben jederzeit und ohne Vorankündigung vorbehalten. Das Gleiche gilt für die Produkte und Leistungen unserer Zulieferanten und Subunternehmer.
2.2. Glas
Leichte Farbunterschiede müssen toleriert werden. Voraussetzungen für die Garantieleistungen bei Isolierglas sind in der «GLASNORM, Isolierglas, anwendungstechnische Vorschriften 01», herausgegeben vom Schweiz. Institut für Glas am Bau, umschrieben und bilden einen integrierenden Bestandteil des Vertrages.
2.3. Wartung Kunststoff-Profile
Die Oberflächen der Kunststoff-Profile sind regelmässig
(mehrmals jährlich) mit einem schonenden Reinigungsmittel
und viel Wasser zu reinigen. Scheuernde Reinigungsmittel
sind unbedingt zu vermeiden.
Die Verschmutzung von Kunststoff-Profilen berechtigt den
Besteller nicht, die Profile auf Kosten von Team One Bau AG reinigen oder ersetzen zu lassen.
- Angebot und Vertragsabschluss
Angebote, Preislisten, Kostenvoranschläge, Frachtangaben
etc. ergehen grundsätzlich freibleibend. Sie sind nur dann
verbindlich, wenn sie ausdrücklich so formuliert sind. Verbindliche Angebote verfallen jederzeit bei Widerruf bzw. spätestens mit Ablauf von 90 Tagen nach Angebotsausstellung.
Kalkulationsirrtümer und EDV-Fehler berechtigen uns, die
Preisvereinbarung anzupassen. In einem solchen Fall gilt der
Listenpreis der jeweils aktuellen Preisliste abzüglich vereinbarter Rabatte.
Im Preis sind die gemäss Auftragsbestätigung enthaltenen
Leistungen inbegriffen. Für den Umfang der Lieferung ist die
schriftliche Auftragsbestätigung von Team One Bau AG massgebend.
Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung von Team One Bau AG und der Gegenzeichnung durch den Besteller.
- Werkpreise
In den Preisen inbegriffen sind die Leistungen gemäss SIA
Norm 118/331 «Allgemeine Bedingungen für Fenster und
Fenstertüren» sowie, falls vertraglich vereinbart, auch die
Lieferung franko Baustelle und Montage.
Nach SIA Norm 118/331 (Kap. 2.3) sind folgende Leistungen
nicht in unserem Preis inbegriffen:
-Trotz sorgfältiger Demontage können kleine Ausbrüche entstehen, hierfür kann keine Haftung übernommen werden.
- Erstellen und Schliessen von Aussparungen und Durchbrüchen für die Bedienungselemente von Sonnen- und
Wetterschutzanlagen inkl. der Abdichtung
- Reinigen der Verglasung
- Deckleisten
- Abdeckung der Montageschrauben im Falzbereich
- Reinigung und Wiedermontage von Beschlägen und
Dichtungsprofilen nach eventueller bauseitiger Oberflächenbehandlung
- Herstellung und Lieferung von Musterfenstern
- Schützen der eingebauten Bauteile vor Beschädigung
nach der Abnahme
- Entfernen und Wiedermontage des Gerüstes unter
Anweisung des Bauherrn
- Schlussbeschichtung bei Holzfenstern
- Massnahmen zur Verhinderung des Abfliessens von
Wasser über Deckenstirnen
- Äussere und innere Abdichtungen zwischen Bauwerk
und Rahmen, sofern im Leistungsverzeichnis nicht enthalten
- Verfüllen von Hohlräumen zwischen Fenster und Bauwerk,
sofern im Leistungsverzeichnis nicht enthalten
- Provisorische Beschläge.
Im Weiteren sind nachstehende Leistungen nicht in unserem
Preis enthalten:
- Auf Wunsch des Bestellers geleistete Mehr- oder Zusatzarbeiten,
Überstunden sowie Nacht- und Sonntagsarbeit.
- Zusätzliche Kosten infolge erschwerender Umstände,
die bei der Offertstellung nicht vorausgesehen werden
konnten. Diese sind dem Besteller bei Erkennen sofort
mitzuteilen.
- Mehrkosten für Reisezeit sowie zusätzliche Reise- und
Logiskosten bei bauseits veranlassten Zusatzarbeiten,
nicht bereiter Baustelle oder nicht vorgesehenen Unterbrechungen der Arbeit.
- Abdecken oder Entfernen von Bauteilen oder Einrichtungen zur Vermeidung von Beschädigungen während der Montagephase.
4.1. Verrechnung von Zusatzleistungen
Zusatzleistungen werden nach den aktuell gültigen Regieansätzen durchgeführt. Regiepreise unterliegen nicht dem angegebenen Satz für Rabatt und Skonto gemäss dem Hauptauftrag.
- Lieferbedingungen
5.1. Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt mit dem Eingangsdatum der vom Besteller unterzeichneten Auftragsbestätigung.
Die Lieferfrist verlängert sich um die entstandene Verzögerung, wenn uns Angaben oder Unterlagen nicht rechtzeitig zukommen, oder wenn die Auftragsbestätigung nachträglich vom Kunden ergänzt oder geändert wurde, oder wenn die erste oder zweite Akontozahlung nicht vertragsgemäss eintrifft.
Bei einer Bestellungsänderung beginnt die Lieferfrist ab Bestätigung derselben durch uns neu zu laufen.
Die von uns angegebenen Liefertermine sind in der Regel
Circa-Angaben nach Kalenderwochen. Wir sind bemüht, diese Termine einzuhalten. Eine verbindliche Zusage kann jedoch nicht gegeben werden.
5.1. Konventionalstrafen und Prämien
Allfällige Konventionalstrafen bei Nichteinhaltung der Lieferfrist sind nur gültig, wenn diese von unserer Geschäftsleitung schriftlich anerkannt sind. Konventionalstrafen sind überdies nur gültig, wenn auch Prämien für frühere Liefertermine ausgesetzt sind.
5.2. Lieferverzögerungen durch Besteller
Die Folgen für Verzögerungen aus Gründen, welche der Besteller zu verantworten hat, gehen zu seinen Lasten. Falls
diese Verzögerung mehr als 20 Tage über den eingeplanten
Montagetermin hinaus beträgt, wird die vertraglich vereinbarte Zahlung fällig. Die Produkte müssen vom Kunden abgenommen und auf seine Kosten und Gefahr bis zur Montage zwischengelagert werden. Eine Lagerung bei uns ist kostenpflichtig.
5.3. Nichteinhaltung der Lieferfrist
Geht die Nichteinhaltung einer Lieferfrist nicht auf unser
ausschliessliches Verschulden zurück, erwächst dem Kunden daraus kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag. Ebenso besteht kein Recht auf Schadenersatz.
5.4. Teillieferungen
Sind für Teillieferungen in der Auftragsbestätigung nicht
ausdrücklich separate Liefertermine vorgesehen, so erfolgt
die Lieferung aller Produkte zum festgesetzten Liefertermin.
Der Kunde übernimmt die Produkte und lagert sie bis zum
möglichen Montagetermin auf seine Kosten und sein Risiko.
Eine Zwischenlagerung bei uns oder Dritten ist kostenpflichtig.
5.5. Baureklame
Der Besteller toleriert das Anbringen einer Baureklame von
Team One Bau AG .
- Arbeitsbedingungen auf der Baustelle
7.1. Allgemein
Unser Angebot basiert, sofern nicht anders erwähnt, auf folgenden Grundlagen: Montage in einer Etappe, freie Zufahrt und freier Zugang zum Montageort, geeigneter, trockener sowie ebener Lagerplatz für die zu liefernden Bauteile, Stromanschluss, evtl. Gerüste, Hebezeuge. Separate Etappen werden zusätzlich verrechnet.
6.1. Neubau
Bei Neubauten erfolgt die Montage auf vorbereitete Anschläge oder ins Licht versetzt. Die Maueranschläge müssen sauber verputzt sein. Höhenfixpunkte oder Meterrisse sind durch die Bauleitung vor der Montage, pro Raum, am Bauwerk festzulegen und zu markieren. Die Abdichtung erfolgt mit Kompriband oder Montage-Schaum bei Fenster ins Licht gestellt.
Dampf- und Winddichtheitsabschlüsse sind nicht standard.
Sie können gegen Verrechnung an Team One Bau AG übertragen werden.
Die Baureinigung und Reinigung von Fenster und Glas hat
bauseits zu erfolgen.
Der Besteller ist verantwortlich, dass die Masse und Baupläne eingehalten werden, die als Grundlage für die Erstellung der Bestellung gedient haben.
6.2. Renovation in bewohnten Räumen
Voraussetzung: Freier Zugang an die Arbeitsorte, alle Wertgegenstände geräumt oder geschützt, Möbel abgedeckt. Die bei der Demontage oder Montage der Fenster und Türen zum Vorschein kommenden zusätzlichen Arbeiten werden separat verrechnet. Für Schäden an hohlen oder schlecht haftenden Plättli, Wand- oder Leibungsverputz, Tapeten, Kunststeingewänden etc. können wir keine Haftung übernehmen.
Bei Beschädigungen von «Unterputz», (d. h. unter Abdeckungen, Verkleidungen etc.) geführten Leitungen (Strom, TV, Wasser etc.), welche für die Monteure nicht ersichtlich sind, übernimmt Team One Bau AG keine Haftung. Eventuelle Rollladenarbeiten (Anpassungen, Gurte, Kurbelgestänge, Führungsschienen, Servicedeckel etc.) sowie Demontage und Montage von Heizkörpern etc. müssen, wenn nicht besonders erwähnt, bauseits ausgeführt werden. Wird bei der Montage festgestellt, dass die bestehenden Rollläden auf den alten Fenstern fest montiert sind, müssen diese bauseits durch den Fachmann entfernt werden.
Die besenreine Reinigung im Arbeitsbereich erfolgt durch
Team One Bau AG .
6.3. Abmahnung Montage
Werden Montagen von Fenstern und Anschlussfugen bei extremen Wetterverhältnissen oder schwierigen Bausituationen von Seiten des Bauherrn, Bauleitung oder Architekten verlangt, so behält sich Team One Bau AG das Recht vor, mögliche Folgeschäden schriftlich abzumahnen.
6.4. Zwischenlagerung der Bauteile
Dauert die Montage länger als 1 Tag, ist, falls nötig, für die
Zwischenlagerung der Bauteile kostenlos ein geeigneter, trockener Lagerplatz zur Verfügung zu stellen.
- Übernahme der Ware resp. des Werkes
7.1. Lieferung ohne Montage
Der Versand der Waren erfolgt auf Gefahr des Bestellers oder Käufers. Falls Team One Bau AG für den Transport besorgt ist, geschieht dies auf Rechnung des Bestellers. Anders lautende ausdrückliche Vereinbarungen betreffend Transporte bleiben vorbehalten.
7.2. Lieferung, Abnahme und Montage durch Team One Bau AG (in der Regel im Renovationsfall)
Sofort nach Beendigung der Montagearbeiten hat der Kunde
in Anwesenheit des Monteurs das Werk zu überprüfen und
den Montagerapport und den Regierapport, falls zusätzliche
Leistungen nötig wurden, zu unterzeichnen. Mit der Unterzeichnung des Montagerapportes gilt das Werk oder der Werkteil als abgenommen oder abgeliefert. Werden Rapporte nicht innerhalb von 3 Tagen nach erfolgter Montage unterzeichnet, gilt das Werk trotzdem als abgenommen und die Rapporte vom Besteller als akzeptiert.
7.3. Gemeinsame Abnahme (in der Regel im Neubau)
Beide Parteien können eine gemeinsame Abnahme des Werkes verlangen. Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt. Wird seitens des Bestellers an der gemeinsamen Bauabnahme nicht teilgenommen, gilt das Werk trotzdem als abgenommen.
7.4. Teilabnahme
Erfolgt unsere Leistung in mehreren Teiletappen, können wir
für jede Teiletappe eine Abnahme verlangen und die bisher
erbrachte Leistung ohne irgendwelche Rückbehalte in Rechnung stellen.
7.5. Holz- und Holz/Metallfenster
Holz ist ein Naturprodukt. Abweichungen und Unterschiede
in der Maserung, Struktur, Oberfläche und Farbe sind kein
Reklamationsgrund. Die Wartungsintervalle der Oberflächen
sind gem. den Vorgaben des FFF einzuhalten.
Die Holzfeuchtigkeit von Holz- und Holz/Metallfenstern darf
nach der Montage bis zur Fertigstellung des Anstriches 15 %
nicht übersteigen. Es ist auf eine gleiche Schichtdicke der
Aussen- und Innenseite zu achten.
Bei Endanstrichen und Wartungsarbeiten ist ein offenporiger,
wasserlöslicher, auf unser Lacksystem abgestimmter
Lack zu verwenden.
Beschläge, Teile der Verschlussmechanik sowie Dichtungen
dürfen nicht überstrichen werden. Für die Einhaltung dieser
Bedingungen trägt der Besteller die Verantwortung.
Der Besteller ist nach der vorläufigen Abnahme dafür besorgt, dass die Holzfeuchtigkeit 15 % nicht überschreitet, andernfalls er für eine Überschreitung die Verantwortung trägt.
7.6. Untergeordnete Mängel
Mängel, welche die Funktion nicht beeinträchtigen, berechtigen den Besteller nicht zur Nicht-Abnahme des Werkes und zum Rückbehalt von Zahlungen.
- Zahlungsbedingungen
8.1 Zahlungsbedingungen Objekt Kunden:
(Institutionelle Bauherren, Architekten, GU‘s usw.)
Sofern im Werkvertrag die Zahlungen nicht nach SIA 118
festgelegt sind, gelten die nachfolgenden Zahlungsbestimmungen:
- a) Bei Lieferung mit Montage: Neubau
Bei Auftragserteilung (1. Akontozahlung)
Bei Montagebereitschaft (2. Akontozahlung)
Nach Montage (3. Akontozahlung)
Schlussrechnung
30%
30%
30%
10%
Bei bauseits bedingten Verzögerungen (Etappierungen, verzögerten Fertigstellungen etc.) können Akontorechnungen in der Höhe von 60 – 90% gestellt werden.
8.2. Zahlungsbedingungen Privatkunden:
gelten die nachfolgenden Zahlungsbestimmungen:
- a) Auftragsvolumen > CHF 5‘000.-
Bei Auftragserteilung (1. Akontozahlung)
Schlussrechnung
40%
60%
- b) Auftragsvolumen < CHF 5‘000.-
Schlussrechnung 100%
9.3 Zahlungsfrist & Mängelrügen
Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Faktura Datum rein netto ohne Skontoabzug zahlbar.
Die Erhebung von Mängelrügen entbindet den Besteller nicht
von der Zahlungspflicht.
Ein Garantierückbehalt ist nicht zulässig.
- Garantie und Gewährleistung
9.1. Gewährleistung
Unsere Gewährleistung beschränkt sich auf den Ersatz oder
die Nachbesserung schadhafter Teile. Für Folgeschäden haften wir nur bis zum Deckungsbeitrag unserer Haftpflichtversicherung.
Der Ersatz von Kosten für Leistungen, welche der Kunde selbst oder Dritte erbracht haben, ist ausgeschlossen.
Ein Anspruch des Kunden auf Wandelung oder Preisminderung besteht nicht.
Der Besteller hat die Behebung von Mängeln jeder Art ohne
Anspruch auf Entschädigung für allfällige Beeinträchtigungen
und Umtriebe zu dulden. Eine eventuelle Ausführung von Garantiearbeiten unterbricht die laufende Garantiedauer nicht.
9.2. Ausschluss der Gewährleistung
Unsere Gewährleistung schliesst Mängel aus, welche auf
mangelhafte Wartung und die Nichteinhaltung unserer Wartungsempfehlungen, übermässige Beanspruchung, unsachgemässe Behandlung oder Einwirkungen durch Dritte zurückzuführen sind. Jede Gewährleistung für Mängel in Plänen, die uns vom Besteller zu Verfügung gestellt wurden,
zurückzuführen sind.
Für technisch bedingte Schäden im Leibungsbereich oder
andern angrenzenden Bauteilen, die auf Grund verdeckter
Mängel an der Bausubstanz oder anderer und unvorhergesehener Umstände entstehen, können wir keine Haftung übernehmen.
Der Aufwand für die Behebung solcher Schäden
wird nach unseren Regieansätzen in Rechnung gestellt.
Unsere Muster, Prospekte und anderes Werbematerial geben nur annähernd die Eigenschaften unserer Ware an.
Wir haften daher nicht für Abweichungen von diesen.
Änderungen in der Ausführung, im Material, in der Profilgestaltung und der Farbe, die dem Technischen Fortschritt dienen oder durch gegebene Umstände am Produkt notwendig werden, stellen keinen Mangel dar und sind uns vorbehalten.
Entgangener Gewinn oder ein mittelbarer Schaden ist von
uns nur als Folge eines Sachschadens zu ersetzen.
9.3. Garantiefrist Werkvertrag
Die Garantiefrist beträgt 2 Jahre ab Abnahme. Während dieser Zeit auftretende Mängel müssen uns unverzüglich
schriftlich angezeigt werden. Erfolgt dies nicht, entfällt unsere Gewährleistung. Für verdeckte (vorher nicht erkennbare) Mängel haften wir während 5 Jahren. Sie müssen durch den Besteller unverzüglich nach Entdeckung schriftlich gerügt werden.
9.4. Garantiefrist Kaufvertrag/Wiederverkauf
Die Garantiefrist beträgt 2 Jahre ab Auslieferungsdatum der
Ware ab einem der Auslieferungslager von Team One Bau AG .
9.5. Mängelerfassung/Abnahme
Auf den Arbeitsrapporten hat der Besteller allfällige Mängel
aufzuführen. Die Gewährleistung für Glasschäden können wir später nicht mehr übernehmen.
9.6. Haftung für Schäden
Für Beschädigungen, die unsere Mitarbeiter an Gebäuden
oder anderen Einrichtungen anrichten, haften wir nur bis
zum Deckungsbetrag unserer Haftpflichtversicherung. Vorbehalten bleiben Schäden zufolge Absicht oder grober Fahrlässigkeit. Team One Bau AG haftet nicht für Schäden, die durch die Anwendung der von Team One Bau AG erstellten Publikationen entstehen können.
9.7. Bewilligungen
Der Besteller ist verpflichtet, allfällige amtliche Bewilligungen
auf eigene Kosten und rechtzeitig einzuholen. Bussen und
Strafen, die in diesem Zusammenhang von Team One Bau AG nicht zu verantworten sind, gehen zu Lasten des Bestellers.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Leistungen von uns und unseren Kunden
sind die Firmenstandorte.
11.2. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Niederbüren SG, Team One Bau AG ist jedoch auch berechtigt, das Gericht am Sitz des Kunden anzurufen.
Betreibungsort für Besteller mit ausländischem Wohnsitz ist
ebenfalls Niederbüren SG.
11.3. Anwendbares Recht
Es gilt schweizerisches Recht.
Team One Bau AG , September 2017